Die Bezeichnung „Alleinauftrag“ kennt man meist nur aus dem Maklerrecht. Man versteht darunter das alleinige Immobilien-Vermaklungsrecht des Maklers, dem der Auftrag, die Immobilie zu verkaufen/zu vermieten erteilt, wurde. Es gibt für den Alleinauftrag in Deutschland allerdings keine gesetzliche Regelung.