Das Ankaufsrecht ist das Recht, das ein Käufer bei Erfüllung von vereinbarten Bedingungen auf den Kauf eines angebotenen Grundstücks hat. Allerdings ist dieses Recht im BGB nicht gesondert geregelt, was auf die Rechtsprechung und die Fachliteratur jedoch keinen Einfluss hat. Das Ankaufsrecht unterscheidet sich vom Vorkaufsrecht, weil bei letzterem die Ausübung von einer dritten Partei abhängt.